isk-header-bild

Mit ISK zum Lieblingsplatz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die Firma ISK Industrie-Service Krebs KG (im Folgenden: Firma ISK) besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß Artikel 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG), ausgestellt am 07.10.2004 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen mit Sitz in Halle, als zuständiger Erlaubnisbehörde (jetzt: Kiel).

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller – auch zukünftiger – Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Vereinbarungen der Firma ISK auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung.

3. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ISK, Stand: 01. Januar 2018, werden alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere AGB haben somit keinerlei Wirkung mehr.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kundenbetriebes (im Folgenden: Auftraggeber) wird hiermit seitens der Firma ISK ausdrücklich widersprochen. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma ISK in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an ihn vorbehaltslos erbringt.

4. Die Frist zur Kündigung von Verträgen bzw. Vereinbarungen beträgt grundsätzlich 5 Tage zum Ende der Kalenderwoche, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kündigung hat stets schriftlich (§§ 126, 126a BGB) zu erfolgen. Eine gegenüber dem Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

II. Arbeitnehmerüberlassung

1. Die Firma ISK erklärt, dass auf die Arbeitsverträge, welche mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Mitarbeitern abgeschlossen sind, die Zeitarbeitstarifverträge zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und den Einzelgewerkschaften des DGB einschließlich Branchenzuschlagstarifverträge für die Arbeitnehmerüberlassung in ihrer jeweils gültigen Fassung durch wirksame Inbezugnahme Anwendung finden.

2. Die Firma ISK erklärt als Verleiher und Auftragnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich, dass alle laufenden Sozialabgaben für die an den Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter von der Firma ISK abgeführt werden.

3. Der Auftraggeber darf überlassene Mitarbeiter nicht an Dritte überlassen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor jeder Überlassung zu prüfen und der Firma ISK unaufgefordert mitzuteilen, ob der zur Überlassung vorgesehene Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist bzw. über ein anderes Verleihunternehmen im eigenen Betrieb eingesetzt war. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund der Firma ISK unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen (Equal Treatment bzw. erhöhte Branchenzuschläge) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Firma ISK mitzuteilen, welchem Wirtschaftszweig (Branche) er angehört. Im Falle des Eingreifens eines Branchenzuschlagstarifvertrages für die Arbeitnehmerüberlassung hat der Auftraggeber auch zu erklären, ob er sich auf die so genannte Kappungsgrenze bzw. Deckelungsregelung des § 2 Abs.4 des anzuwendenden Branchenzuschlagstarifvertrages beruft. Im Falle der Anwendung der Deckelungsregelung hat der Auftraggeber auch das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihbetriebes zu nennen, sowie zukünftige Änderungen des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Firma ISK unverzüglich mitzuteilen. Die Firma ISK ist in diesem Fall berechtigt den Stundenverrechnungssatz anzupassen oder mangels Einigung mit dem Auftraggeber den Einsatz zu beenden. Für Schäden aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers haftet der Auftraggeber vollumfänglich.

6. Unbeschadet der Rechte der Firma ISK nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden aus der Verpflichtung der Nachzahlung von Branchenzuschlägen, aufgrund fehlender oder falscher Auskunft bzw. Information des Auftraggebers, der Firma ISK zu ersetzen. Der Schadenersatz beträgt das Zweifache nachzuzahlender Branchenzuschläge.

7. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der überlassene Mitarbeiter hat die ihm mitgeteilten Arbeitszeiten des Auftraggebers einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich, gewissenhaft und sauber auszuführen. Der Auftraggeber wird dem Mitarbeiter nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit der Firma ISK vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich sowie der vereinbarten Qualifikation nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Mitarbeiters entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der Firma ISK.

8. Der Auftraggeber hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen und übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Mitarbeiters. Er stellt die Firma ISK insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Mitarbeiters sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

9. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass am jeweiligen Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaige bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären.

10. Der Auftraggeber gewährleistet die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Ort.

11. Um der Firma ISK eine Überwachung im Bereich des Arbeitsschutzes zu ermöglichen, räumt der Auftraggeber den hierfür bei der Firma ISK zuständigen Mitarbeitern ein jederzeitiges Zutrittsrecht zum Kundenbetrieb, Werkstätten, Baustellen, o.ä., ein.

12. Sämtliche von der Firma ISK überlassenen Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Im Falle eines Unfalles ist der Auftraggeber sofort, d.h. noch am Unfalltag, zur Mitteilung an die Firma ISK sowie zur Meldung gemäß § 193 SGB VII verpflichtet.

13. Der Auftraggeber hat die Firma ISK sofort über einen Streik im eigenen Unternehmen zu informieren und dafür Sorge tragen, dass kein überlassener Mitarbeiter unter Verstoß gegen § 11 Abs.5 S.1 AÜG in einem bestreikten Betrieb tätig ist bzw. Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Auftraggeber kennt die Sanktionen, die ihm bei einem diesbezüglichen Verstoß nach dem AÜG drohen.

14. Es dürfen vom Auftraggeber an den Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Vorschüsse, Abschläge, usw.) geleistet werden, da diese ausnahmslose Sache der Firma ISK ist. Für eventuell an den Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird verweigert.

15. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie des Verbots von Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Ausnahmeregelung (gemäß Arbeitszeitgesetz), zu beachten. Betriebliche Ausnahme- oder Sonderregelungen im Unternehmen des Auftraggebers werden der Firma ISK mitgeteilt und ggf. auch in Kopie übermittelt.

16. Wegen Krankheit oder etwaiger anderer Umstände ausgefallene Mitarbeiter können von der Firma ISK ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

17. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Firma ISK von einem Auftrag zurücktreten oder diesen verschieben. Hierzu gehört auch der Umstand der erschwerten oder unmöglichen Arbeitsaufnahme (z.B. auch durch einen eventuellen Einspruch des Betriebsrates des Auftraggebers bzw. einen Streik im Betrieb des Auftraggebers) oder bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber. Der/die Mitarbeiter werden ggf. ohne Vorankündigung abgezogen. Ein Schadensersatz kann daraus nicht abgeleitet werden.

18. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen der Firma ISK und dem Auftraggeber der Schriftform (§§ 126, 126a BGB). Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (ANÜV) gelten diese AGB der Firma ISK als wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, auch wenn dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde und ggf. ohne ausdrücklichen Widerspruch des Auftraggebers sogar anderslautende eigene Bedingungen geltend gemacht werden.

19. Die Rechnungen werden grundsätzlich wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Stundennachweise erstellt. Maßgebend für die Berechnung ist die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Stundennachweise zu unterzeichnen bzw. – sofern vereinbart – im Wege der Datenübertragung unmittelbar zu übermitteln bzw. zur Verfügung zu stellen. Die Firma ISK behält es sich bei nicht fristgerechter Bestätigung oder Übermittlung des Stundennachweises durch den Auftraggeber vor, Abschlagsrechnungen auf Grundlage der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Mindeststundenzahl, zu erstellen. Mit der Unterzeichnung der Stundennachweise bestätigt der Auftraggeber verbindlich die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer sowie die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten. Können dem Auftraggeber aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, die Stundennachweise nicht innerhalb von 7 Tagen vorgelegt werden, so ist der Mitarbeiter stattdessen berechtigt, diese mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Es gelten dann die Stundenaufzeichnungen des Mitarbeiters als rechtskräftige Basis zur Rechnungsstellung.

20. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb der in der Rechnung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen. – Ein Recht zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei nachweisbar unstreitig oder rechtskräftig bestehenden Forderungen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Firma ISK.

21. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma ISK vor jeder nicht zuvor ausdrücklich vereinbarten Änderung des Einsatzortes, insbesondere außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, unaufgefordert schriftlich zu informieren. Für Folgen einer nicht zuvor vereinbarten Einsatzortänderung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang und er ist dann verpflichtet, die Firma ISK von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

22. Der Auftraggeber sichert zu, Mitarbeiter der Firma ISK in keinen Betrieb gemäß § 101 Abs.2 SGB III mit Anspruch auf Beantragung eines Saison-Kurzarbeitergelds einzusetzen bzw. auch nur vereinzelt oder vorübergehend in einem solchen Betrieb zu beschäftigen, die üblicherweise von Arbeitern dort verrichtet werden.

III.Personalvermittlung

1. Indirekte Personalvermittlung (mit/nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung):

Bei Übernahme eine(r)/s Mitarbeiter(in)/s in ein Anstellungsverhältnis (Arbeits- oder Dienstvertrag) aus der Überlassung steht der Firma ISK ein Vermittlungshonorar gegenüber dem Auftraggeber oder ein mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt:
Bei Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate 2.000,00 Euro, vom 4 bis 9 Monate 1.500,00 Euro, vom 10 bis zum 15 Monate 750,00 Euro, nach dem 15 Monat entfällt eine Vermittlungsgebühr (Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter/in bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb ohne Abzug fällig.

Das Vermittlungshonorar steht der Firma ISK auch dann zu, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter begründet wird, das in einem kausalen Zusammenhang zu der (un)mittelbar vorangegangenen Überlassung mit der Firma ISK steht. Nach sechs Monaten nach Ende der Überlassung erheben wir kein Vermittlungshonorar, unabhängig davon, ob ein (un)mittelbarer kausaler Zusammenhang zur vorherigen Überlassung besteht.

IV.Gewährleistung und Haftung

1. Die zur Verfügung gestellten bzw. vermittelten Mitarbeiter wurden von der Firma ISK auf ihre berufliche Eignung geprüft und dem Auftraggeber nur für die Ausführung der vertraglichen, d.h. im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, festgelegten Tätigkeit überlassen bzw. die angeforderten Arbeiten vermittelt. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Auftraggeber ist eine Vertragsänderung und daher umgehend der Firma ISK zu melden. Eine generelle Haftung der Firma ISK besteht nicht. Die Firma ISK haftet ausschließlich bei der Überlassung eines Mitarbeiters für ein Auswahlverschulden hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit.

2. Da der Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeitet, haftet die Firma ISK nicht für eventuelle Schäden. Dies gilt auch für eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Handlungsweise, sofern gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber stellt die Firma ISK von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit entstehen sollten.

3. Sollte der Auftraggeber mit der Arbeitsleistung eines überlassenen Mitarbeiters nicht zufrieden sein, so muss dies der Firma ISK am ersten Tag der Überlassung innerhalb von vier Stunden schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Für die Arbeitsleistung eines vermittelten Mitarbeiters steht die Firma ISK nicht ein. Die Firma ISK wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen bzw. vermitteln

V. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

1. Die Firma ISK überlässt Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden.

2. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass innerhalb seines betrieblichen Einwirkungsbereichs die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des AGG nachhaltig gewährleistet und regelmäßig überwacht wird. Der Auftraggeber stellt die Firma ISK für sämtliche Schäden, die der Firma ISK infolge einer Verletzung der Vorschriften des AGG innerhalb seines betrieblichen Einwirkungsbereichs entstehen, frei.

VI. Schlussbestimmungen

1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma ISK und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

3. Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen sowie nachvertraglichen Ansprüche gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der Firma ISK Industrie-Service Krebs KG, d.h. Sonneberg.

Franke 01 2018